LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 31.01.2006
L 7 AS 108/06 ER-B
Normen:
SGB III § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3889/05

Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.01.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 108/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27585

Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Behörde trägt für das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein muss; die objektive Beweislast. Die erforderliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hervorgehen, an deren Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3889/05