OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2010
12 E 243/10
Normen:
BAföG § 18b Abs. 3;

Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer als Voraussetzung für den Studiendauerteilerlass eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 12 E 243/10

DRsp Nr. 2011/9288

Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer als Voraussetzung für den Studiendauerteilerlass eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BAföG § 18b Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann einen Anspruch auf einen Studiendauerteilerlass des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens nach § 18b Abs. 3 BAföG nicht geltend machen.