Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann einen Anspruch auf einen Studiendauerteilerlass des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens nach § 18b Abs. 3 BAföG nicht geltend machen.
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