VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.1996
1 S 1366/96
Normen:
BestattungsG Baden-Württemberg § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BWGZ 2001, 297
DVBl 1997, 1292
ESVGH 47, 158
NJW 1997, 3113
NVwZ 1997, 1239
ZfF 1998, 182
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5230/95

Bestattungskosten: Heranziehung bei im Wege der Ersatzvornahme erfolgter Bestattung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 1 S 1366/96

DRsp Nr. 2007/24866

Bestattungskosten: Heranziehung bei im Wege der Ersatzvornahme erfolgter Bestattung

»Veranlaßt die zuständige Behörde die Bestattung eines Verstorbenen, weil der Bestattungspflichtige nicht oder nicht rechtzeitig für sie sorgt, so kann sie unbeschadet der zivilrechtlichen Vorschriften über die Tragung der Beerdigungskosten den Bestattungspflichtigen zu den entstandenen Kosten heranziehen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß v. 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, Buchholz 408.1, Bestattungsrecht Nr. 2).«

Normenkette:

BestattungsG Baden-Württemberg § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Mutter.

Die Mutter des Klägers verstarb am 19.12.1994. Nach Bekanntwerden des Todesfalls forderte die Beklagte den Kläger als Sohn der Verstorbenen auf, die Bestattung zu veranlassen. Der Kläger lehnte dies ausdrücklich, zuletzt fernmündlich am 23.12.1994, ab und teilte außerdem mit, sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, die Erbschaft auszuschlagen.