Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Mutter.
Die Mutter des Klägers verstarb am 19.12.1994. Nach Bekanntwerden des Todesfalls forderte die Beklagte den Kläger als Sohn der Verstorbenen auf, die Bestattung zu veranlassen. Der Kläger lehnte dies ausdrücklich, zuletzt fernmündlich am 23.12.1994, ab und teilte außerdem mit, sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, die Erbschaft auszuschlagen.
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