Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine höhere Regelaltersrente, wobei lediglich im Streit steht, von welchem Endzeitpunkt bei der Bestimmung des 20-Jahreszeitraums im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2, Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) auszugehen ist.
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