SG Karlsruhe, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3543/06
Bestandskraft von Vormerkungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten während der Strafhaft als Anrechnungszeiten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 10 R 4743/07
DRsp Nr. 2008/20369
Bestandskraft von Vormerkungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten während der Strafhaft als Anrechnungszeiten
1. Der Versicherte kann über § 44SGB X im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Beseitigung eines Verwaltungsaktes verlangen, mit dem vom Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit bestandskräftig abgelehnt wurde. Das gilt auch und gerade dann, wenn seinem anderweitig geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente diese Bestandskraft entgegensteht.2. Eine während der Strafhaft durchlaufene Ausbildung ist keine Anrechnungszeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]