LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2008
L 10 R 4743/07
Normen:
SGB X § 44 ; SGB VI § 149 Abs. 5 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 677
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3543/06

Bestandskraft von Vormerkungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten während der Strafhaft als Anrechnungszeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 10 R 4743/07

DRsp Nr. 2008/20369

Bestandskraft von Vormerkungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten während der Strafhaft als Anrechnungszeiten

1. Der Versicherte kann über § 44 SGB X im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Beseitigung eines Verwaltungsaktes verlangen, mit dem vom Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit bestandskräftig abgelehnt wurde. Das gilt auch und gerade dann, wenn seinem anderweitig geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente diese Bestandskraft entgegensteht. 2. Eine während der Strafhaft durchlaufene Ausbildung ist keine Anrechnungszeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 ; SGB VI § 149 Abs. 5 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3543/06
Fundstellen
NZS 2009, 677