Besprechungsgebühr im Vergabeverfahren bei telefonischer Erörterung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren - Kostenhaftung des öffentlichen Auftraggebers und des ihn unterstützenden Beigeladenen bei Obsiegen des Bieters
OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen Verg 10/05
DRsp Nr. 2005/10134
Besprechungsgebühr im Vergabeverfahren bei telefonischer Erörterung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren - Kostenhaftung des öffentlichen Auftraggebers und des ihn unterstützenden Beigeladenen bei Obsiegen des Bieters
»1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.«_