Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit dem vorgenannten Urteil - unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2001 - die Entscheidung des Beklagten bestätigt, an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt festzuhalten, wonach die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 1994 bis August 1995 aufgehoben und DM 1540,-- zurückgefordert wurden. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.
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