BSG - Beschluß vom 09.02.2005
B 10 KG 9/04 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 60 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 KG 2/02 - 13.05.2004,
SG München, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KG 13/00

Besorgnis der Befangenheit, Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör

BSG, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen B 10 KG 9/04 B

DRsp Nr. 2005/5275

Besorgnis der Befangenheit, Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör

1. Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden. Das ist nicht mehr möglich, wenn der betroffene Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung beendet hat. 2. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 60 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit dem vorgenannten Urteil - unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2001 - die Entscheidung des Beklagten bestätigt, an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt festzuhalten, wonach die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 1994 bis August 1995 aufgehoben und DM 1540,-- zurückgefordert wurden. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.