LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.05.2008
L 12 B 17/08 AL
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 73/08

Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren, frühere Strafanzeige durch den Richter gegen den Verfahrensbeteiligten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen L 12 B 17/08 AL

DRsp Nr. 2009/4583

Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren, frühere Strafanzeige durch den Richter gegen den Verfahrensbeteiligten

Hat der zuständige Richter des Sozialgerichts zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Kläger eine Strafanzeige erstattet, die zu einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beleidigung und übler Nachrede geführt hat, und ist zwischenzeitlich ein erheblicher Zeitraum verstrichen, so ist allein deshalb die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Sozialgericht E., Sozialgericht F., ist unbegründet.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I. Der 1948 geborene Antragsteller (ASt.) begehrt mit seinem am 29. April 2008 beim Sozialgericht (SG) F. gestellten Eilantrag die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.), ihn einer anderen Agentur für Arbeit (AA) als derjenigen in F. zuzuweisen und die damit verbundenen Fahrt- und Telefonkosten zu übernehmen. Er fühle sich von der örtlichen AA, bei der er bis zum 15. Januar 2009 mit einem Hausverbot belegt ist, in verschiedenster Weise "gemobbt".