Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P, ist unbegründet.
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|