LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.09.2011
L 7 SF 114/11 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2191/11

Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer privaten freundschaftlichen Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 7 SF 114/11 AB

DRsp Nr. 2011/17975

Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer privaten freundschaftlichen Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten

Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P, ist unbegründet.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48;

Gründe:

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).