Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Umstand vorliegt, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. C. zu begründen. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Kläger in einem Rechtsstreit betreffend die Herabsetzung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Bf. ist in diesem Rechtsstreit der Auffassung, aufgrund eines Zustands nach offener Handwurzelfraktur links mit Nerven- und Gefäßdurchtrennung liege bei ihm eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor.
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