BSG - Beschluß vom 19.07.2006
B 6 KA 59/05 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 2 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 6/7 KA 564/02 - 13.07.2005,
SG Frankfurt - S 27 KA 3103/00 - 17.04.2002,

Besorgnis der Befangenheit bei der Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses einer KZÄV im Gerichtsverfahren als ehrenamtlicher Richter

BSG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 59/05 B

DRsp Nr. 2006/25523

Besorgnis der Befangenheit bei der Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses einer KZÄV im Gerichtsverfahren als ehrenamtlicher Richter

Wenn in Einzelfällen Anhaltspunkte für eine konkrete ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen, so ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters dann gerechtfertigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Beschwerdeausschusses einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) als ehrenamtlicher Richter in einem Gerichtsverfahren mitwirkt, in dem die KZÄV als Partei beteiligt ist und die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses dieser Gremien in Frage steht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 2 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger, ein Vertragszahnarzt, wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I bis IV/1996.