Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer (der Höhe nach nicht strittigen) angemessenen besonderen Vergütung für das Spielen eines (im maßgebenden Tarifsinne) ungewöhnlichen Instrumentes verlangen kann.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Kulturochester betreibt, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.05.1992 seit 01.08.1992 als Erster Schlagzeuger mit Verpflichtung zur Pauke beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beidseitiger Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (künftig: TVK) vom 01.07.1971.
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