LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2009
7 Sa 209/09
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 544/07

Besitzstandszulage bei verspäteter Geltendmachung kindergeldbezogener Entgeltbestandteile

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 209/09

DRsp Nr. 2010/3871

Besitzstandszulage bei verspäteter Geltendmachung kindergeldbezogener Entgeltbestandteile

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, das die Arbeitnehmerin den Nachweis über den Bezug von Kindergeld vor September 2005 erbracht hat; maßgeblich ist allein, dass Kindergeld im September 2005 tatsächlich bezogen worden ist. 2. Ein Anspruchsverfall kann sich nicht daraus ergeben, dass es die Arbeitnehmerin versäumt hat, für den Monat September 2005 (Stichtagszeitraum im Sinne von § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA) die kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile rechtzeitig geltend zu machen; dieser Umstand führt lediglich zum Verfall des Zahlungsanspruchs für diesen Monat, nicht aber zum Verlust der Besitzstandswahrung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.02.2009 - 4 Ca 544/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um kinderbezogene Entgeltbestandteile des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im Folgenden: BAT).