SG Ulm, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 3223/97
Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI bei Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersrente
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen L 11 RJ 1666/99
DRsp Nr. 2006/23681
Besitzschutzregelung des § 88SGB VI bei Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersrente
Für die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 S 2 SGB VI hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrundeliegen, genügt, daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen des Zusammentreffens mit der Altersrente ruht und allein deshalb nicht zur Auszahlung gelangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]