LSG Hessen - Urteil vom 20.07.2010
L 2 R 152/10
Normen:
SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 315/09

Besitzschutz beim Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente zu einer Regelaltersrente

LSG Hessen, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen L 2 R 152/10

DRsp Nr. 2010/15341

Besitzschutz beim Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente zu einer Regelaltersrente

Ergibt sich durch während des Vorrentenbezuges entrichtete Beiträge bereits eine höhere Anzahl von persönlichen Entgeltpunkten, so findet die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 S 2 SGB VI keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Der 1943 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab April 1994 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 15. November 1994). Ab Dezember 2001 wurde ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Der Berechnung dieser Rente lagen 57,4638 Entgeltpunkte (EP) zugrunde (Bescheid vom 4. Februar 2003).