I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Kläger werden Gerichtsgebühren in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.03.1998 lehnte die Beklagte eine Durchbrechung der Bindungswirkung einer früheren Leistungsgewährung (Herabbemessung vom 19.06.1992) ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1998 als unzulässig.
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