BSG - Beschluß vom 26.08.2005
B 9a V 13/05 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 ; SGG § 129 § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 V 49/03 - 30.03.2005,
SG Schleswig, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 V 283/00

Besetzung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 26.08.2005 - Aktenzeichen B 9a V 13/05 B

DRsp Nr. 2006/2203

Besetzung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn die Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben, so gilt die Regelung des § 129 SGG, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben auch dann nicht, wenn zunächst eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; SGG § 129 § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat es mit Urteil vom 30. März 2005 abgelehnt, bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher als mit 50 vH zu bewerten; damit hat es die Entscheidungen des Beklagten (Bescheid vom 13. Oktober 1999; Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2000) sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Juni 2003 bestätigt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die dazu gegebene Begründung nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Anforderungen genügt.