Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat es mit Urteil vom 30. März 2005 abgelehnt, bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen nach dem
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die dazu gegebene Begründung nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Anforderungen genügt.
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