Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9.6.2005, mit dem der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1 an das Landgericht verwiesen worden ist.
Gegen diesen am 13.6.2005 zugestellten Beschluss hat richtet sich die Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.7.2005 durch den Vorsitzenden alleine der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.
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