OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2004
I-19 W 2/04 AktE
Normen:
BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG (1952) § 76 § 77 § 77a ; BetrVG (1972) § 129 ; AktG § 95 ff. ; AktG § 99 Abs. 3 ; AÜG § 14 ;
Fundstellen:
AG 2004, 616
GmbHR 2004, 1081
OLGReport-Düsseldorf 2004, 407
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.12.2003

Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen I-19 W 2/04 AktE

DRsp Nr. 2004/11510

Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern

»1. In den Schwellenwert des § 76, 77, 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie nicht Betriebsangehörige des Entleiherbetriebes sind. 2. Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung und ihre tatsächliche Eingliederung in den Betrieb führt nicht zur Betriebsangehörigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebes fehlt.«

Normenkette:

BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG (1952) § 76 § 77 § 77a ; BetrVG (1972) § 129 ; AktG § 95 ff. ; AktG § 99 Abs. 3 ; AÜG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Besetzung des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist eine Holdinggesellschaft, an der der ....... Bundesverband sowie die 17 ....... Landesverbände beteiligt sind. Zwischen der Antragsgegnerin, der ....... Verlag GmbH, der ....... Consult GmbH und der ....... Systems GmbH bestehen Organschaftsverträge. Sie bilden einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 AktG. Bei der ....... Verlag GmbH und der ....... Systems GmbH bestehen Betriebsräte, darüber hinaus besteht ein Konzernbetriebsrat.