LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.09.2006
L 3 KA 79/05
Normen:
Bema Nr. 33; BMV-Z § 19 Buchst. a ; EBM-Z Nr. 33; SGB V § 106 § 82 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 598/03

Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts, Abrechnung von Spülungen nach Nr. 33 Bema-Z

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen L 3 KA 79/05

DRsp Nr. 2007/20299

Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts, Abrechnung von Spülungen nach Nr. 33 Bema-Z

1. In Fällen, in denen die angefochtene Verwaltungsentscheidung von dem Beschwerdeausschuss für die Wirtschaftlichkeitsprüfung getroffen worden ist, ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Zahnärzten und Krankenkassen tätig geworden, das mit Vertretern beider Kreise zu besetzen ist. Damit liegt eine Angelegenheit des Vertragszahnarztrechts vor. Hieran ändert nichts, dass mittlerweile ein Zuständigkeitswechsel mit der Folge eingetreten ist, dass nunmehr allein die Kassenzahnärztliche Vereinigung über sachlich-rechnerische Berichtigungen der vorliegenden Art befinden müsste. 2. Ziffer 33 des Bema-Z ermöglicht die Vergütung der "zusätzlichen Anwendung anerkannter physikalisch-chemischer Methoden". Wie sich aus dem Wortlaut der Leistungslegende ergibt, fallen hierunter nur Behandlungsmaßnahmen, die sich der Kombination sowohl physikalischer als auch chemischer Methoden bedienen, während allein physikalische oder allein chemische Methoden nicht unter Ziffer 33 fallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Bema Nr. 33; BMV-Z § 19 Buchst. a ; EBM-Z Nr. 33; SGB V § 106 § 82 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 598/03