LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2005
11 (10) Sa 85/05
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 670 ; MTV § 20 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 324
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4187/04

Beseitigung arbeitsvertraglicher Pauschalabgeltung tatsächlicher Fahrauslagen im Versicherungsgewerbe nur durch Änderungskündigung - Verpflegungskosten und Unterbringungskosten bei Reisekostenpauschale

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 11 (10) Sa 85/05

DRsp Nr. 2005/10880

Beseitigung arbeitsvertraglicher Pauschalabgeltung tatsächlicher Fahrauslagen im Versicherungsgewerbe nur durch Änderungskündigung - Verpflegungskosten und Unterbringungskosten bei Reisekostenpauschale

»1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen.2. Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 670 ; MTV § 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch über den 01.07.2004 eine Reisekostenpauschale zusteht.

Die 31-jährige Klägerin ist seit dem 01.07.2000 bei der Beklagten im Außendienst tätig. Der unter dem 27.06.2000 geschlossene Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen: