I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 02.11.2006 als Auslieferungsfahrer mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.680,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.10.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2007. Darüber hinaus kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2007 das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner Feststellungsklage vom 21.11.2007 wendete sich der Kläger gegen die beiden Kündigungen.
Darüber hinaus beantragte er
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch keine sonstige Erklärung aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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