LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2008
1 Ta 58/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1, 49 ;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 274
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2722/07

Beschwerdewert bei Kostenfestsetzung gegenüber beigeordnetem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 58/08

DRsp Nr. 2008/14580

Beschwerdewert bei Kostenfestsetzung gegenüber beigeordnetem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ist der Anwalt dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet (§§ 44 ff RVG), erhält er auch nur die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG; der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist in diesem Fall aus den unterschiedlichen verkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1, 49 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 02.11.2006 als Auslieferungsfahrer mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.680,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.10.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2007. Darüber hinaus kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2007 das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner Feststellungsklage vom 21.11.2007 wendete sich der Kläger gegen die beiden Kündigungen.

Darüber hinaus beantragte er

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch keine sonstige Erklärung aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.