LAG München - Beschluss vom 17.03.2009
10 Ta 394/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1472/06

Beschwerdewert bei Festsetzung der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Einigungsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in Vergleich

LAG München, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 394/07

DRsp Nr. 2009/6919

Beschwerdewert bei Festsetzung der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Einigungsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in Vergleich

1. Für die Berechnung des Beschwerdewerts kommt es bei Festsetzung der PKH-Vergütung allein auf die Differenz zur aus der Staatskasse beantragten und nicht auf eine Wahlanwaltsvergütung an. 2. Beantragt die Partei, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen später abgeschlossenen Vergleich zu erstrecken, der auch nicht rechtshängige Ansprüche regelt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dafür nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 05.09.2007 (Az.: 1 Ca 1472/06) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen vor dem Arbeitsgericht Passau am 24.10.2006 eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers erhoben, die er später durch Schriftsatz vom 06.03.2007 um einen Auflösungsantrag erweitert hat.