BSG - Beschluss vom 14.03.2017
B 3 KR 14/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 3c; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 87/14
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 845/10

BeschwerdeVerfassungs- und Europarechtskonformität des Vertretungszwangs

BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 14/17 B

DRsp Nr. 2017/10753

Beschwerde Verfassungs- und Europarechtskonformität des Vertretungszwangs

1. Eine Beschwerde kann wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden; gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Er dient nicht nur den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, sondern auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf. wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll. 3. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit der EMRK; dies haben mehrfach sowohl das BSG als auch das BVerfG entschieden. 4. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK ist für die Sozialgerichtsbarkeit nicht einschlägig, sondern sichert in Strafverfahren, dass sich "jede angeklagte Person" verteidigen kann. 5. Auch ein Verstoß gegen den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 3c; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe: