LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 499/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 668/16

BeschwerdeverfahrenAusschluss der Beschwerde gegen Terminierung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 499/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16926

Beschwerdeverfahren Ausschluss der Beschwerde gegen Terminierung

1. Bei der Terminierung handelt es sich lediglich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG. 2. Diese kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) am 03.08.2016 von ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 668/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das SG hatte zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung lediglich mit Schreiben vom 16.06.2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 03.08.2016 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung kann als Beschwerde ausgelegt werden; auch eine Berufung wäre als unzulässig zu verwerfen.