Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung kann als Beschwerde ausgelegt werden; auch eine Berufung wäre als unzulässig zu verwerfen.
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