LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2016
L 33 R 364/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 88;

BeschwerdeUntätigkeitsklageUntätigkeitsbeschwerde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen L 33 R 364/16 B

DRsp Nr. 2016/14899

Beschwerde Untätigkeitsklage Untätigkeitsbeschwerde

1. Die vom SGG vorgesehene Untätigkeitsklage gemäß § 88 bezieht sich allein auf die Untätigkeit einer Behörde und nicht die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts. 2. Eine "Untätigkeitsklage" gegen das Gericht ist nach dem Gesetz hingegen nicht vorgesehen. 3. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 88;

Gründe:

Die sachgerecht als Beschwerde auszulegende, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) am 10. Mai 2016 eingegangene "Untätigkeitsklage", mit welcher der Kläger und Beschwerdeführer sinngemäß die Verpflichtung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über seine am 04. Februar 2015 dort erhobene Klage begehrt, erweist sich als unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).