Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die sachgerecht als Beschwerde auszulegende, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) am 10. Mai 2016 eingegangene "Untätigkeitsklage", mit welcher der Kläger und Beschwerdeführer sinngemäß die Verpflichtung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über seine am 04. Februar 2015 dort erhobene Klage begehrt, erweist sich als unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
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