Orientierungssätze:1. Die Rechtsbeschwerde ist ein befristetes Rechtsmittel. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG müssen alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel enthalten.2. Ist die Belehrung unterblieben, so beginnt der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht. Die Rechtsbeschwerde kann dann innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.3. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Insolvenzverfahren habe gar nicht erst eröffnet werden dürfen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bindend. Das gilt ebenso für die Bestellung des Insolvenzverwalters.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.