BSG - Beschluß vom 29.08.2005
B 6 KA 38/05 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 63/04
SG Mainz, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 160/01

Beschwerdebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 29.08.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 38/05 B

DRsp Nr. 2006/2202

Beschwerdebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Klärungsfähigkeit kann sich bei einem auf mehrere Begründungen gestützten Berufungsurteil aus einer Grundsatzrüge nur dann ergeben, wenn alle Begründungen mit einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge angegriffen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Das Verfahren betrifft eine Zulassungsentziehung.

Der Kläger, Facharzt für Humangenetik, ist seit 1997 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Arztsitz in I. zugelassen. Der mit der Zulassung verbundenen Auflage, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe, folgte er nicht. Er behielt seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Medizinische Genetik an der Universitätsklinik B. und als Professor dieser Universität sowie auch seinen Schweizer Wohnsitz bei.