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Das Verfahren betrifft eine Zulassungsentziehung.
Der Kläger, Facharzt für Humangenetik, ist seit 1997 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Arztsitz in I. zugelassen. Der mit der Zulassung verbundenen Auflage, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe, folgte er nicht. Er behielt seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Medizinische Genetik an der Universitätsklinik B. und als Professor dieser Universität sowie auch seinen Schweizer Wohnsitz bei.
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