Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei Kostentragung für Gutachten nach § 109 SGG
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen L 9 R 4263/04 KO-B
DRsp Nr. 2006/27518
Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei Kostentragung für Gutachten nach § 109SGG
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die Kostenübernahme für wahlärztliche Gutachten nach § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG besteht keine Beschwerdebefugnis der Staatskasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]