LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.03.2004
11 Ta 21/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2935/03

Beschwerdebefugnis der Partei bei eingeschränkter Beiordnung eines Rechtsanwaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 21/04

DRsp Nr. 2004/12631

Beschwerdebefugnis der Partei bei eingeschränkter Beiordnung eines Rechtsanwaltes

1. Bei eingeschränkter Beiordnung des Rechtsanwaltes ist auch die Partei beschwerdebefugt, wenn dem Prozessbevollmächtigten mit Willen der Partei nicht erstattungsfähige Auslagen erwachsen sind und insoweit trotz bewilligter Prozesskostenhilfe ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber seiner Partei in Betracht kommt.2. Bei dem Begehren auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für ein beendetes Arbeitsverhältnis handelt es sich im Allgemeinen um sachlich und rechtlich außerordentlich einfach gelagerte Rechtsfälle; eine Reise zur Information des Prozessbevollmächtigten und zur Besprechung der Angelegenheit mit diesem ist daher nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.