I.
Die Beschwerdeführerin - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 EUR, das das Arbeitsgericht gegen ihren Geschäftsführer wegen dessen Nichterscheinen im Gütetermin verhängt hat. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02. November 2005 zugestellt. Am 15. November 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "namens und im Auftrag der Beklagten und Beschwerdeführerin" die vorliegende sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht zulässig ist.
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