LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2006
4 Ta 580/05
Normen:
ZPO § 141 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 386/05

Beschwerdebefugnis bei Ordnungsgeld gegen gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 580/05

DRsp Nr. 2006/19783

Beschwerdebefugnis bei Ordnungsgeld gegen gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person

»Wurde ein Ordnungsgeld wegen einer nicht entschuldigten Säumnis gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person verhängt, ist zur Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nur der gesetzliche Vertreter persönlich, nicht aber die juristische Person befugt.«

Normenkette:

ZPO § 141 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 EUR, das das Arbeitsgericht gegen ihren Geschäftsführer wegen dessen Nichterscheinen im Gütetermin verhängt hat. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02. November 2005 zugestellt. Am 15. November 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "namens und im Auftrag der Beklagten und Beschwerdeführerin" die vorliegende sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht zulässig ist.