Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG in der hier geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Nicht beschwerdefähig ist nicht nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Verneinung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern z.B. auch die (nachträgliche) Anordnung von Ratenzahlung, die Höhe festgesetzter Raten oder die Ablehnung der Änderung festgesetzter Raten (vgl. Karl, in: jurisPK- SGG, § 172 Rn. 161 m.w.N.).
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