LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013
8 AS 179/13 B KO
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 172; SGG § 178 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 213/12

Beschwerdeausschluss im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG - endgültige Entscheidung; Erinnerung; Kostenfestsetzung; sozialgerichtliches Verfahren; unzulässige Beschwerde

LSG Chemnitz, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 8 AS 179/13 B KO

DRsp Nr. 2013/5192

Beschwerdeausschluss im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG - endgültige Entscheidung; Erinnerung; Kostenfestsetzung; sozialgerichtliches Verfahren; unzulässige Beschwerde

1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist nicht statthaft. 2. Die Rechtsbehelfe des RVG56 Abs. 3, § 33 Abs. 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung. § 197 Abs. 2 SGG ist abschließend (Fortführung von LSG Chemnitz, Beschluss vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO).

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2012 wird verworfen.

II. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 172; SGG § 178 S. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 20.12.2012, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des SG vom 30.12.2011 über die vom Beschwerdegegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses lautet: "Dieser Beschluss ist endgültig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG)."