LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.07.2011
L 5 AS 437/10 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB X § 44; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2121/10

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen KdU; KdU, einstweiliger Rechtsschutz, Beschwerde, Folgenabwägung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 437/10 B ER

DRsp Nr. 2011/16219

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen KdU; KdU, einstweiliger Rechtsschutz, Beschwerde, Folgenabwägung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB X § 44; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des SG Magdeburg, das ihn verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 zu gewähren.

Die am 1967 geborene Antragstellerin war Eigentümerin eines 1029 qm großen Grundstücks mit einem vormals als Hotel und Gaststätte genutzten aufstehenden Gebäudes mit einer Wohnfläche von 450 qm in A. Im Rahmen der Zwangsversteigerung erwarb am 18. Juli 2007 die Schwester der Antragstellerin, Frau R., dieses Anwesen, das einen Verkehrswert von 102.258 Euro hatte, für 11.000 Euro. Am 31. Juli 2007 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet.