Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen L 8 AL 3833/06
DRsp Nr. 2007/19923
Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts
Nach § 158 S. 2 VwGO ist die Entscheidung des Sozialgerichts über Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Diese Regelung ist aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht über § 197aSGG anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]