LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 236/06 AK-B
DRsp Nr. 2007/19829
Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung
Gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren kann keine Beschwerde eingelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]