Die Beschwerde der Klägerin zu 1. wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Juni 2016 richtet; im Übrigen - soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 07. März 2016 richtet - wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger zu 2. und 3. wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Kläger wenden sich gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR. Dieses wurde gegen die Klägerin zu 1. mit Beschluss des Sozialgerichts vom 07. März 2016 festgesetzt, weil sie zur mündlichen Verhandlung am 07. März 2016 nicht erschienen war. Mit weiterem Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2016 hat dieses die Aufhebung des Ordnungsbeschlusses vom 07. März 2016 abgelehnt.
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