Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 wird als unzulässig verworfen.
I.
In dem zugrundeliegenden Streitverfahren S
Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2015 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss vom 18.03.2015 aufzuheben und das Sozialgericht unter Zulassung der Gegenvorstellung vom 18.02.2015 zu veranlassen, eine erneute Kostenentscheidung im Rechtsstreit S 26 R 662/14 zu treffen.
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