LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2015
L 3 R 356/15 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 3; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 662/14

Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 3 R 356/15 B

DRsp Nr. 2015/13870

Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts

Weist das Sozialgericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis der Selbstüberprüfung keine Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 3; SGG § 177;

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Streitverfahren S 26 R 662/14 hat das Sozialgericht Düsseldorf nach Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom 14.01.2015 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.02.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 18.02.2015 Gegenvorstellung erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen hat.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2015 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss vom 18.03.2015 aufzuheben und das Sozialgericht unter Zulassung der Gegenvorstellung vom 18.02.2015 zu veranlassen, eine erneute Kostenentscheidung im Rechtsstreit S 26 R 662/14 zu treffen.