LSG Thüringen - Beschluss vom 15.02.2019
L 1 SF 163/17 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 672/14

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungKriterien für die Bemessung einer RahmengebührZeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 163/17 B

DRsp Nr. 2019/7049

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Kriterien für die Bemessung einer Rahmengebühr Zeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts

1. Bei der Bemessung einer Rahmengebühr orientiert sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens. 2. Maßgebend ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. 3. Der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste, ist dabei ausschlaggebend.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. Oktober 2016 (S 28 SF 672/14 E) geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 590,32 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.