LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.07.2005
L 4 B 7/05 SF
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 § 23 § 25 Abs. 2 § 26 ; GKG § 22 Abs. 3 ; SGG § 172 § 183 S. 1 § 195 § 197a ; VwGO § 158 Abs. 2 § 161 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 6 KR 98/03 ER - 30.12.2004,

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren, Bindungswirkung einer außergerichtlichen Kostenvereinbarung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen L 4 B 7/05 SF

DRsp Nr. 2008/17053

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren, Bindungswirkung einer außergerichtlichen Kostenvereinbarung

1. Auch bei einem gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit ist die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig. 2. Für einen außergerichtlichen Vergleich mit einer Kostenverpflichtung gilt zwar § 195 SGG nicht, wonach jeder Beteiligte seine Kosten zu tragen hat, wenn in einem gerichtlichen Vergleich keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden ist. Aus dieser Regelung kann jedoch geschlossen werden, dass nach der gesetzlichen Wertung bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich eine Kostenregelung auch in einem außergerichtlichen Vergleich als grundsätzlich angemessen anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 § 23 § 25 Abs. 2 § 26 ; GKG § 22 Abs. 3 ;