LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2015
L 15 SF 162/12 B
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 356/12

Beschwerde gegen eine Erinnerung gegen Erhebung von GerichtskostenPrüfungsumfang im BeschwerdeverfahrenKorrektur offensichtlich unrichtiger Entscheidungen

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 162/12 B

DRsp Nr. 2015/4021

Beschwerde gegen eine Erinnerung gegen Erhebung von Gerichtskosten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren Korrektur offensichtlich unrichtiger Entscheidungen

1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für den Kostenansatz maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht. 2. Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat. 3. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 4. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind daher einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 5. Im Kostenansatzverfahren ist jedoch eine Korrektur von Entscheidungen oder (Nicht-)Verfügungen des Hauptsacherichters nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die (Nicht-)Entscheidung des Hauptsacherichters zu § 197a SGG offenkundig unrichtig ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung in einem krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.