LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2014
L 7 AS 1385/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 930/14

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach SGB IILeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIPrüfung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft (drohende Obdachlosigkeit/Räumungsklage)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1385/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15560

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach SGB II Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Prüfung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft (drohende Obdachlosigkeit/Räumungsklage)

Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft liegt erst dann vor, wenn Obdachlosigkeit droht bzw. eine Räumungsklage anhängig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung ihres Regelbedarfes vom 13.03.2014 bis zum 26.03.2014 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller für beide Rechtszüge. Den Antragsstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, gewährt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.