LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2019
L 2 SB 83/18 B
Normen:
SGG §§ 172 f.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 538/17

Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 2 SB 83/18 B

DRsp Nr. 2019/3473

Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

Das Sozialgericht ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO berechtigt und verpflichtet, bei nachträglich vorgebrachter Entschuldigung oder Glaubhaftmachung über die Aufhebung des Ordnungsmittels durch Beschluss zu entscheiden. Dem steht die Abschaffung des Abhilferechts bei Beschwerden nach § 174 SGG a. F., der zum 01.04.2008 aufgehoben worden ist, nicht entgegen. Die Möglichkeit, nachträglich Entschuldigungsgründe vorzubringen und eine Entscheidung darüber zu verlangen, ist in § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO spezialgesetzlich geregelt. Sie besteht bei Ordnungsmittelbeschlüssen der ersten Instanz selbstständig und unabhängig neben der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Damit wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 GG) insbesondere in den Fällen Rechnung getragen, in denen die Festsetzung des Ordnungsmittels unmittelbar in dem versäumten Termin erfolgt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.05.2018 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Kläger aufgehoben.

II.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG §§ 172 f.;

Gründe

I.