LSG Bayern - Beschluss vom 30.04.2015
L 7 AS 640/13 B
Normen:
GKG § 63; SGB II § 33; SGB II § 60;

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Geltung des Verbots der reformatio in peius

LSG Bayern, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 640/13 B

DRsp Nr. 2015/9607

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Geltung des Verbots der reformatio in peius

1. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Rahmen einer Streitwertbeschwerde nicht.2. Wird mit der Beschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt und erweist sich der Streitwert sogar als höher, ist zunächsst die Beschwerde zurückzuweisen. Anschließend ist der Streitwertbeschluss abzuändern und der Streitwert heraufzusetzen.3. Bei mehreren Auskunftsansprüchen nach § 60 SGB II ist für jeden einzelnen Auskunftsanspruch ein Streitwert von 5000,00 Euro anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 63; SGB II § 33; SGB II § 60;

Gründe

I.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München gegen die im Bescheid vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 geltend gemachten Auskunftsansprüche, wobei er zugleich "Feststellung" beantragte dahingehend, dass

- "1. eine Hilfebedürftigkeit von Frau N. nicht bestanden habe und auch nicht bestünde,

- 2. die diversen Leistungen deutscher Träger ab November 2009 unrechtmäßig bewilligt worden seien und

- 3. ein Übergang von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen auf die Agentur für Arbeit oder das Ansatzamt? mithin nicht habe erfolgen können am 22.04.2011."