I.
Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München gegen die im Bescheid vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 geltend gemachten Auskunftsansprüche, wobei er zugleich "Feststellung" beantragte dahingehend, dass
- "1. eine Hilfebedürftigkeit von Frau N. nicht bestanden habe und auch nicht bestünde,
- 2. die diversen Leistungen deutscher Träger ab November 2009 unrechtmäßig bewilligt worden seien und
- 3. ein Übergang von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen auf die Agentur für Arbeit oder das Ansatzamt? mithin nicht habe erfolgen können am 22.04.2011."
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