Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. März 1999 - 1 A 4469/98 PVL - (
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