Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 10.10.2014 zu Recht nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 () in einer Höhe von monatlich 38,70 EUR (= 38,70 x 6 = 232,20 Euro) zu gewähren. Das Sozialgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter dem Mindestbeschwerdewert von 750,00 EUR, so dass die Berufung nach § Abs. Satz 1 Nr. der Zulassung bedarf. Gründe dafür liegen nicht vor. Nach § Abs. ist die Berufung zuzulassen, wenn
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