LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2014
L 2 AS 200/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1660/13

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungPrüfung von Gründen für die Zulassung der Berufung (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel)Prüfung einer Divergenz nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 200/14 NZB

DRsp Nr. 2014/7106

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung von Gründen für die Zulassung der Berufung (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) Prüfung einer Divergenz nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG

1. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Gericht einen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte oder des Landessozialgerichts abweichenden fallübergreifenden Rechtssatz aufstellt. Eine auf Würdigung des konkreten Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 16.01.2014 zu Recht nicht zugelassen. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der nach § Abs. Satz 1 Nr. wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 163,87 Euro nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung vor.