LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2014
L 1 KR 280/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 62;

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungPrüfung eines Verfahrensmangels gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 280/14 NZB

DRsp Nr. 2014/14506

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung eines Verfahrensmangels gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Je umfangreicher das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren ausfällt, desto stärker besteht für das Gericht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03. 2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 62;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen.