LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2014
L 2 AS 262/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3274/13

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungPrüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der BerufungÜbernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der UnterkunftÜbernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden Bewilligungsabschnitt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 262/14 NZB

DRsp Nr. 2014/11794

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung Übernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden Bewilligungsabschnitt

Aus dem Regelbedarf sind auch die Kosten für die Übersendung der Befreiungsbescheinigung an die GEZ zu bestreiten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.