LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2014
L 7 AS 201/14 NZB
Normen:
SGG § 144; SGB X § 33; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2742/12

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungInhaltliche Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung (Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung)Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 201/14 NZB

DRsp Nr. 2014/16621

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Inhaltliche Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung (Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung) Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGB X § 33; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.10.2013, mit dem der angegriffene Sanktionsbescheid als rechtmäßig erachtet wurde, ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.

Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 23.05.2012, der eine Minderung des Regelbedarfes in Höhe von monatlich 30 Prozent für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 festlegt.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn